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Brennholzbörse Biberach

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landratsamtes

Biberach – Holzagentur für die Aufbereitung und

den Verkauf von Brennholz und Flächenlosen

Vorwort

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Brennholz- und Flächenlosverkäufe

an Verbraucher (§ 13 BGB) durch das Landratsamt Biberach - Holzagentur.

Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie

in schriftlicher Form gesondert vereinbart worden sind.

Der betreuten Wälder werden nach den Standards von PEFC bewirtschaftet. Damit

ist die Einhaltung von Standards zur nachhaltigen und umweltgerechten Waldwirtschaft

verbunden. Bei Nichteinhalten der nachstehenden Vorschriften behält sich

der Verkäufer den künftigen Ausschluss des Käufers von Holzverkäufen vor.

1. Verkaufsgegenstand und -verfahren

1.1 Verkauf von Brennholz

a) Verkaufsgegenstand ist Brennholz ab Waldstraße.

b) Abgegebene Bestellungen des Käufers sind verbindlich. Naturgemäß kann die

Bestellmenge nicht exakt bereitgestellt werden, geringe Mehr- oder Mindermengen

müssen in Kauf genommen werden. Sofern die Summe aller eingegangenen Bestellungen

die zum Verkauf zur Verfügung stehende Holzmenge überschreitet, werden

die Bestellungen nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Der Käufer hat keinen

Anspruch auf die Bereitstellung der bestellten Menge.

Eine Bestellung gilt für das im Bestellformular angegebene Forstrevier. Ersatzweise

kann die Bereitstellung auch aus den angrenzenden Forstrevieren erfolgen.

Das Holz wird möglichst wohnortnah bereitgestellt.

c) Die Mitteilung über die Bereitstellung gilt als Annahme des mit der Bestellung

des Käufers abgegebenen Angebotes. Der Käufer wird von der zuständigen unteren

Forstbehörde über den Zeitpunkt der Bereitstellung in Kenntnis gesetzt.

d) Sofern Brennholz im Wege einer Versteigerung verkauft wird, gelten neben diesen

allgemeinen Geschäftsbedingungen die vor Ort im Versteigerungstermin bekannt

gegebenen Versteigerungsbedingungen.

1.2 Verkauf von Flächenlosen in Selbstwerbung

a) Verkaufsgegenstand sind Flächenlose (durch Markierungen abgegrenzte Fläche).

Der Käufer ist berechtigt, dort das liegende oder zur Entnahme markierte stehende

Holz in Selbstwerbung als Brennholz aufzuarbeiten.

Es dürfen nur die von der Revierleitung zugewiesenen bzw. entsprechend markierten

Bäume gefällt werden. Andere Bäume (auch Dürrständer) dürfen nicht entnommen

oder beschädigt werden.

b) Die Verkaufspreise werden von der örtlich zuständigen Revierleitung im Einzelfall

veranschlagt oder ergeben sich aus den zugeschlagenen Meistgeboten im

Rahmen von Versteigerungen.

c) Abgegebene Bestellungen des Käufers sind verbindlich. Sofern die Summe aller

eingegangenen Bestellungen die zur Verfügung stehenden Flächenlose überschreitet,

werden die Bestellungen nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Der

Käufer hat keinen Anspruch auf das bestellte Flächenlos.

Eine Bestellung gilt für das im Bestellformular ausgewählte Forstrevier. Ersatzweise

kann die Bereitstellung auch aus angrenzenden Forstrevieren erfolgen.

d) Die Mitteilung über die Bereitstellung des Flächenloses gilt als Annahme des mit

der Bestellung des Käufers abgegebenen Angebotes. Der Käufer wird von der zuständigen

unteren Forstbehörde über den Zeitpunkt der Bereitstellung in Kenntnis

gesetzt.

e) Sofern Flächenlose im Wege einer Versteigerung verkauft werden, gelten neben

diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen die vor Ort im Versteigerungstermin

bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen.

2. Bereitstellung und Gefahrenübergang

a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben.

Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung auf den Käufer über.

b) Die Bereitstellung findet statt:

• Durch Mitteilung der Bereitstellung durch die zuständige untere Forstbehörde.

• Bei Meistgebotsverkäufen mit Erteilung des Zuschlags.

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Holz im Eigentum des

Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises

nicht über die Sache zu verfügen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des

fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften

vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts

herauszuverlangen.

4. Zahlungsart und Zahlungsfristen

a) Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen

ohne Abzug zu leisten. Zahlt der Käufer innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht,

so kommt er mit der Zahlung in Verzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich.

b) Bei Meistgebotsverkäufen ist der Kaufpreis mit Erhalt des Zuschlags fällig. Im

Übrigen gilt 4. a).

c) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab

diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dem Verkäufer

bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

5. Abfuhr des Holzes

Holz darf nur nach Freigabe durch den Verkäufer oder dessen Beauftragte aufgearbeitet

und abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Zahlungseingang unverzüglich

eine Zahlungsbestätigung bzw. Abfuhrfreigabe aus. Diese muss der Käufer

oder dessen Beauftragter bei der Aufarbeitung und Abfuhr mit sich führen und auf

Verlangen vorzeigen.

Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung bzw. Abfuhrfreigabe hat der Käufer das Holz

innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist aufzuarbeiten und abzufahren.

6. Gewährleistung und Haftung

a) Die Rechte bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Der Verkäufer und seine jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art,

die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/Behandlung oder im

Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich

oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

c) Der Käufer hat darauf zu achten, dass von dem von ihm erworbenen Holz keine

Gefahr ausgeht und ggf. auf eigene Rechnung geeignete Maßnahmen zur Gefahren-

abwehr zu ergreifen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann

der Verkäufer auf Rechnung des Käufers tätig werden.

7. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind

einzuhalten.

Personen, die mit der Motorsäge arbeiten, müssen die Teilnahme an einem Motorsägen-

Grundlehrgang nachweisen. Anstelle eines Motorsägenlehrganges kann die

Sachkunde für den Umgang mit der Motorsäge auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung

oder einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Holzernte erbracht

werden.

Ab dem 01.01.2016 absolvierte Motorsägen-Grundlehrgänge werden nur noch anerkannt,

wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der

DGUV-Information 214-059 durchgeführt wurden und dies zusammen mit den inhaltlichen

Schwerpunkten des Lehrgangs in der Teilnahmebescheinigung bestätigt

wird oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der DGUV-Information

214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt

oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizierungsstelle zertifiziert sind.

Vor dem 01.01.2016 von ForstBW anerkannte Motorsägenlehrgänge gelten weiterhin.

Dies gilt jedoch nur, wenn dabei nachweislich praktische Übungen der Schnitttechnik

am liegenden Holz durchgeführt wurden. Sofern stehendes Holz im Flächenlos

enthalten ist, muss auch eine Baumfällung im Rahmen des Motorsägenlehrganges

nachgewiesen sein.

Eine Kopie des entsprechenden Nachweises ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen

und auf Verlangen vorzuzeigen.

8. Maschinen- und Geräteeinsatz

Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in betriebssicherem

Zustand befinden. Beim Einsatz der Motorsäge darf nur Bio-Sägekettenhaftöl sowie

Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden. Der Einsatz von Seilwinden

darf nur nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Revierleiter erfolgen.

Die befestigten Maschinenwege und die gekennzeichneten Rückegassen, die mit

Maschinen befahren werden dürfen, legt die Revierleitung fest. Das Befahren der

Bestandesflächen ist verboten.

Das Rücken des Holzes sollte nur bei Trockenheit oder Frost erfolgen. Bei beginnender

Bildung von Fahrspurrinnen ist die Befahrung der Rückegassen einzustellen.

9. Fahren auf Waldwegen

Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und

nur an Werktagen zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene

Gefahr. Die Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf die für die Aufarbeitung

und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen

von Fahrzeugen versperrt werden.

10. Holzaufbereitung und Holzlagerung

Es darf kein Holz unter 7 cm Durchmesser mit Rinde aufgearbeitet werden (FSCStandard).

Der Abtransport des Holzes ist bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen.

Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Auf

den Bestand und die Verjüngung ist Rücksicht zu nehmen. Eventuelle Schäden

sind vom Käufer in einer ihm gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht

dies nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des Käufers zu

beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald

gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten.

Anstehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung

des Holzes ist nicht gestattet.

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