Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landratsamtes
Biberach – Holzagentur für die Aufbereitung und
den Verkauf von Brennholz und Flächenlosen
Vorwort
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Brennholz- und Flächenlosverkäufe
an Verbraucher (§ 13 BGB) durch das Landratsamt Biberach - Holzagentur.
Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie
in schriftlicher Form gesondert vereinbart worden sind.
Der betreuten Wälder werden nach den Standards von PEFC bewirtschaftet. Damit
ist die Einhaltung von Standards zur nachhaltigen und umweltgerechten Waldwirtschaft
verbunden. Bei Nichteinhalten der nachstehenden Vorschriften behält sich
der Verkäufer den künftigen Ausschluss des Käufers von Holzverkäufen vor.
1. Verkaufsgegenstand und -verfahren
1.1 Verkauf von Brennholz
a) Verkaufsgegenstand ist Brennholz ab Waldstraße.
b) Abgegebene Bestellungen des Käufers sind verbindlich. Naturgemäß kann die
Bestellmenge nicht exakt bereitgestellt werden, geringe Mehr- oder Mindermengen
müssen in Kauf genommen werden. Sofern die Summe aller eingegangenen Bestellungen
die zum Verkauf zur Verfügung stehende Holzmenge überschreitet, werden
die Bestellungen nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Der Käufer hat keinen
Anspruch auf die Bereitstellung der bestellten Menge.
Eine Bestellung gilt für das im Bestellformular angegebene Forstrevier. Ersatzweise
kann die Bereitstellung auch aus den angrenzenden Forstrevieren erfolgen.
Das Holz wird möglichst wohnortnah bereitgestellt.
c) Die Mitteilung über die Bereitstellung gilt als Annahme des mit der Bestellung
des Käufers abgegebenen Angebotes. Der Käufer wird von der zuständigen unteren
Forstbehörde über den Zeitpunkt der Bereitstellung in Kenntnis gesetzt.
d) Sofern Brennholz im Wege einer Versteigerung verkauft wird, gelten neben diesen
allgemeinen Geschäftsbedingungen die vor Ort im Versteigerungstermin bekannt
gegebenen Versteigerungsbedingungen.
1.2 Verkauf von Flächenlosen in Selbstwerbung
a) Verkaufsgegenstand sind Flächenlose (durch Markierungen abgegrenzte Fläche).
Der Käufer ist berechtigt, dort das liegende oder zur Entnahme markierte stehende
Holz in Selbstwerbung als Brennholz aufzuarbeiten.
Es dürfen nur die von der Revierleitung zugewiesenen bzw. entsprechend markierten
Bäume gefällt werden. Andere Bäume (auch Dürrständer) dürfen nicht entnommen
oder beschädigt werden.
b) Die Verkaufspreise werden von der örtlich zuständigen Revierleitung im Einzelfall
veranschlagt oder ergeben sich aus den zugeschlagenen Meistgeboten im
Rahmen von Versteigerungen.
c) Abgegebene Bestellungen des Käufers sind verbindlich. Sofern die Summe aller
eingegangenen Bestellungen die zur Verfügung stehenden Flächenlose überschreitet,
werden die Bestellungen nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Der
Käufer hat keinen Anspruch auf das bestellte Flächenlos.
Eine Bestellung gilt für das im Bestellformular ausgewählte Forstrevier. Ersatzweise
kann die Bereitstellung auch aus angrenzenden Forstrevieren erfolgen.
d) Die Mitteilung über die Bereitstellung des Flächenloses gilt als Annahme des mit
der Bestellung des Käufers abgegebenen Angebotes. Der Käufer wird von der zuständigen
unteren Forstbehörde über den Zeitpunkt der Bereitstellung in Kenntnis
gesetzt.
e) Sofern Flächenlose im Wege einer Versteigerung verkauft werden, gelten neben
diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen die vor Ort im Versteigerungstermin
bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen.
2. Bereitstellung und Gefahrenübergang
a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben.
Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung auf den Käufer über.
b) Die Bereitstellung findet statt:
• Durch Mitteilung der Bereitstellung durch die zuständige untere Forstbehörde.
• Bei Meistgebotsverkäufen mit Erteilung des Zuschlags.
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Holz im Eigentum des
Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
nicht über die Sache zu verfügen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts
herauszuverlangen.
4. Zahlungsart und Zahlungsfristen
a) Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen
ohne Abzug zu leisten. Zahlt der Käufer innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht,
so kommt er mit der Zahlung in Verzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich.
b) Bei Meistgebotsverkäufen ist der Kaufpreis mit Erhalt des Zuschlags fällig. Im
Übrigen gilt 4. a).
c) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab
diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dem Verkäufer
bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
5. Abfuhr des Holzes
Holz darf nur nach Freigabe durch den Verkäufer oder dessen Beauftragte aufgearbeitet
und abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Zahlungseingang unverzüglich
eine Zahlungsbestätigung bzw. Abfuhrfreigabe aus. Diese muss der Käufer
oder dessen Beauftragter bei der Aufarbeitung und Abfuhr mit sich führen und auf
Verlangen vorzeigen.
Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung bzw. Abfuhrfreigabe hat der Käufer das Holz
innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist aufzuarbeiten und abzufahren.
6. Gewährleistung und Haftung
a) Die Rechte bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Der Verkäufer und seine jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art,
die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/Behandlung oder im
Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
c) Der Käufer hat darauf zu achten, dass von dem von ihm erworbenen Holz keine
Gefahr ausgeht und ggf. auf eigene Rechnung geeignete Maßnahmen zur Gefahren-
abwehr zu ergreifen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann
der Verkäufer auf Rechnung des Käufers tätig werden.
7. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind
einzuhalten.
Personen, die mit der Motorsäge arbeiten, müssen die Teilnahme an einem Motorsägen-
Grundlehrgang nachweisen. Anstelle eines Motorsägenlehrganges kann die
Sachkunde für den Umgang mit der Motorsäge auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung
oder einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Holzernte erbracht
werden.
Ab dem 01.01.2016 absolvierte Motorsägen-Grundlehrgänge werden nur noch anerkannt,
wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der
DGUV-Information 214-059 durchgeführt wurden und dies zusammen mit den inhaltlichen
Schwerpunkten des Lehrgangs in der Teilnahmebescheinigung bestätigt
wird oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der DGUV-Information
214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt
oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizierungsstelle zertifiziert sind.
Vor dem 01.01.2016 von ForstBW anerkannte Motorsägenlehrgänge gelten weiterhin.
Dies gilt jedoch nur, wenn dabei nachweislich praktische Übungen der Schnitttechnik
am liegenden Holz durchgeführt wurden. Sofern stehendes Holz im Flächenlos
enthalten ist, muss auch eine Baumfällung im Rahmen des Motorsägenlehrganges
nachgewiesen sein.
Eine Kopie des entsprechenden Nachweises ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen
und auf Verlangen vorzuzeigen.
8. Maschinen- und Geräteeinsatz
Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in betriebssicherem
Zustand befinden. Beim Einsatz der Motorsäge darf nur Bio-Sägekettenhaftöl sowie
Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden. Der Einsatz von Seilwinden
darf nur nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Revierleiter erfolgen.
Die befestigten Maschinenwege und die gekennzeichneten Rückegassen, die mit
Maschinen befahren werden dürfen, legt die Revierleitung fest. Das Befahren der
Bestandesflächen ist verboten.
Das Rücken des Holzes sollte nur bei Trockenheit oder Frost erfolgen. Bei beginnender
Bildung von Fahrspurrinnen ist die Befahrung der Rückegassen einzustellen.
9. Fahren auf Waldwegen
Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und
nur an Werktagen zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene
Gefahr. Die Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf die für die Aufarbeitung
und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen
von Fahrzeugen versperrt werden.
10. Holzaufbereitung und Holzlagerung
Es darf kein Holz unter 7 cm Durchmesser mit Rinde aufgearbeitet werden (FSCStandard).
Der Abtransport des Holzes ist bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen.
Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Auf
den Bestand und die Verjüngung ist Rücksicht zu nehmen. Eventuelle Schäden
sind vom Käufer in einer ihm gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht
dies nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des Käufers zu
beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald
gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten.
Anstehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung
des Holzes ist nicht gestattet.